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16 A 4851/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-14, 16 A 4851/19
16 A 4851/19Tribunal administratif14 avr. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-14
Aktenzeichen: 16 A 4851/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.16A4851.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2019 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 19. Januar 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 verpflichtet, über den mit Schreiben vom 27. August 2017 und vom 8. September 2017 gestellten Auskunftsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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