Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-13, 15 B 306/22

15 B 306/22Tribunal administratif13 avr. 2022

Regest

1. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder steht Einzelmandatsträgern und Einzelmandatsträgerinnen, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, nach § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ein Wahlvorschlagsrecht nicht zu. 2. Diese Ausgestaltung des Verfahrens für die Wahl der Ausschussmitglieder verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 306/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-13

Aktenzeichen: 15 B 306/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0413.15B306.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW § 50 Abs. 3 Satz 3

Leitsätze

    1. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder steht Einzelmandatsträgern und Einzelmandatsträgerinnen, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, nach § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ein Wahlvorschlagsrecht nicht zu.
    1. Diese Ausgestaltung des Verfahrens für die Wahl der Ausschussmitglieder verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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