Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-07, 6 E 256/22

6 E 256/22Tribunal administratif7 avr. 2022

Regest

Erfolgreiche Beschwerde einer beigeladenen Oberstudienrätin gegen die Verweisung eines Rechtsstreits um die Vergabe eines öffentlichen Amtes i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG an das Arbeitsgericht. Geht es um die Auswahlentscheidung für eine Stelle, von der noch nicht klar ist, in welcher konkreten Organisationsform (als Statusamt oder durch Arbeitsvertrag) sie vergeben wird, ist im Fall einer gemischten Bewerberkonkurrenz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht oder ein - auch nichtbeamteter - Dritter sich gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 -, NVwZ 2021, 1237 = juris Rn. 19 ff., und BAG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 9 AZB 19.21 -, juris Rn. 16 ff.).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 256/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-07

Aktenzeichen: 6 E 256/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.6E256.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art.33 Abs.2; VwGO §40 Abs.1 S.1; GVG §17a Abs.2; GVG §17a Abs.4

Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde einer beigeladenen Oberstudienrätin gegen die Verweisung eines Rechtsstreits um die Vergabe eines öffentlichen Amtes i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG an das Arbeitsgericht.

Geht es um die Auswahlentscheidung für eine Stelle, von der noch nicht klar ist, in welcher konkreten Organisationsform (als Statusamt oder durch Arbeitsvertrag) sie vergeben wird, ist im Fall einer gemischten Bewerberkonkurrenz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht oder ein - auch nichtbeamteter - Dritter sich gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 -, NVwZ 2021, 1237 = juris Rn. 19 ff., und BAG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 9 AZB 19.21 -, juris Rn. 16 ff.).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

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