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15 A 1883/16•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-07, 15 A 1883/16
15 A 1883/16Tribunal administratif7 avr. 2022
1. Das nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO vor Erhebung der Verpflichtungsklage grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren kann aus Gründen der Prozessökonomie insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die beklagte Behörde im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben hat, dass sie ihren angefochtenen Bescheid für rechtmäßig hält. 2. Die Durchführung des Vorverfahrens dient nicht dem Schutz eines im Klageverfahren Beigeladenen. Der Zweck des Vorverfahrens besteht in der im öffentlichen Interesse liegenden Ermöglichung einer Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde, in der Förderung effektiven individuellen Rechtsschutzes und in der ebenfalls einem öffentlichen Interesse dienenden Entlastung der Gerichte. 3. Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere - unter Einschluss des Tierschutztransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts - unterfallen nicht dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Auskunftsansprüche zu solchen Verstößen können weder auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG noch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG gestützt werden. Das gilt auch für Informationen zu Fehlbetäubungen in einem Schlachtbetrieb. 4. Der Umstand, dass ein Auskunftsbegehren gegenüber einer Behörde nur auf das Verbraucherinformationsgesetz sowie (hilfsweise) auf das Landespressegesetz gestützt worden ist, steht einer Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen, namentlich solcher des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts, nicht entgegen. Die Behörde hat alle in Betracht kommenden Zugangsnormen von Amts wegen zu prüfen. 5. Eines „in-camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es nicht, wenn die abstrakte Kenntnis vom Akteninhalt ausreichend ist, um das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes prüfen zu können. 6. Die begehrte Auskunft zu unzulässigen Abweichungen in einem Schlachtbetrieb berührt kein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Betreibers, wenn die Feststellung der Unzulässigkeit der Abweichung tatsächlich auf einem Rechtsverstoß beruht. Denn bei zugrunde liegenden Rechtsverstößen kann nicht von einem „berechtigten“ Geheimhaltungsinteresse gesprochen werden.
Entscheidungsdatum: 2022-04-07
Aktenzeichen: 15 A 1883/16
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.15A1883.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: VwGO § 68, VwGO § 91, VwGO § 99,; VIG § 2, IFG NRW § 4, IFG NRW § 5, IFG NRW § 6, IFG NRW § 8,; PresseG NRW § 4
Soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wirkungslos.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Antrag zum Spiegelstrich 5 inhaltlich über eine Auskunft zum „Prozentsatz von Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden”, hinausgeht.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene für beide Instanzen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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