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13 A 4149/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-30, 13 A 4149/18
13 A 4149/18Tribunal administratif30 mars 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 13 A 4149/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.13A4149.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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