Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-29, 2 D 351/21.NE

2 D 351/21.NETribunal administratif29 mars 2022

Regest

Ein gegen eine Veränderungssperre gerichteter Normenkontrollantrag ist unstatthaft, jedenfalls aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen, wenn der Satzungsgeber die angegriffene Satzung aufgehoben, mindestens aber zu erkennen gegeben hat, dass er aus ihr keine Rechtswirkungen mehr ableitet. Eine vom Satzungsgeber erkennbar beabsichtigte Aufhebung einer Veränderungssperre in Folge des Erlasses einer neuen Veränderungssperre scheitert nicht daran, dass er die Aufhebung von der „Rechtskraft“ der neuen Veränderungssperre abhängig macht. Dies ist im Regelfall eindeutig als Synonym für „Inkrafttreten“ zu verstehen. Es kann offenbleiben, ob bei erkennbarer Aufgabe der durch eine Veränderungssperre geschützten Bauleitplanung die Veränderungssperre automatisch außer Kraft tritt oder ob es hierfür eines förmlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, besteht jedenfalls ein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 351/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-29

Aktenzeichen: 2 D 351/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.2D351.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: BauGB § 14; BauGB § 17; VwGO § 47

Leitsätze

Ein gegen eine Veränderungssperre gerichteter Normenkontrollantrag ist unstatthaft, jedenfalls aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen, wenn der Satzungsgeber die angegriffene Satzung aufgehoben, mindestens aber zu erkennen gegeben hat, dass er aus ihr keine Rechtswirkungen mehr ableitet.

Eine vom Satzungsgeber erkennbar beabsichtigte Aufhebung einer Veränderungssperre in Folge des Erlasses einer neuen Veränderungssperre scheitert nicht daran, dass er die Aufhebung von der „Rechtskraft“ der neuen Veränderungssperre abhängig macht. Dies ist im Regelfall eindeutig als Synonym für „Inkrafttreten“ zu verstehen.

Es kann offenbleiben, ob bei erkennbarer Aufgabe der durch eine Veränderungssperre geschützten Bauleitplanung die Veränderungssperre automatisch außer Kraft tritt oder ob es hierfür eines förmlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, besteht jedenfalls ein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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