Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-29, 21 A 4325/18

21 A 4325/18Tribunal administratif29 mars 2022

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 21 A 4325/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-29

Aktenzeichen: 21 A 4325/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.21A4325.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Das angegriffene Urteil vom 18. Oktober 2018 wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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