Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-28, 19 A 2172/20

19 A 2172/20Tribunal administratif28 mars 2022

Regest

1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen 2. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2172/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-28

Aktenzeichen: 19 A 2172/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0328.19A2172.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; StAG § 10 Abs. 6

Leitsätze

  1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen

  2. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.