Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-24, 4 B 1522/21

4 B 1522/21Tribunal administratif24 mars 2022

Regest

1. Die gerichtliche Hinweispflicht dient nur dazu, auf die Ergänzung unvollständigen Vorbringens im Prozess hinzuwirken. Sie hat hingegen nicht den Sinn, den Beteiligten Zeit zu verschaffen, um Versäumnisse im Verwaltungsverfahren erst auf gerichtlichen Hinweis ausräumen zu können. 2. Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes anzunehmen sein oder sich daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind. 3. Seit dem 1.7.2021 kann in NRW eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes über die gesetzlich vorgesehenen Fälle fortgeltender Erlaubnisse nach § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW und Duldungen nach § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW hinaus etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. 4. Nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers ist es nun nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, Duldungen für miteinander konkurrierende Spielhallen auszusprechen, zwischen denen die Behörde eine Auswahl zu treffen hat, wenn alle übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Jedenfalls wenn für eine Spielhalle, für die bis zum 30.6.2021 keine Erlaubnis erteilt wurde, nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, eine solche Erlaubnis unter Geltung des früheren Rechts erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu erlangen, und für die auch nach neuer Rechtslage ein noch immer ungelöster Abstandskonflikt zu einer anderen Spielhalle besteht, ist allenfalls noch in besonders gelagerten Sonderfällen Raum für die Annahme eines Duldungsanspruchs für die Dauer des Verfahrens über die Erteilung einer Erlaubnis. 5. Mit den Fortgeltungs- und Duldungsregelungen nach den §§ 18 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW hat der Gesetzgeber aus den Erfahrungen zum alten Recht die antragstellenden Spielhallenbetreiber mit Blick auf das nach Ablauf der bisherigen Übergangsfristen angestrebte hohe Schutzniveau beim Betrieb von Spielhallen im Ergebnis deutlich stärker als bisher in die Pflicht genommen. Den Bestandsinteressen hat er – von Ausnahmen abgesehen – nur noch im Rahmen erteilter Erlaubnisse Rechnung getragen. 6. Wer die nach altem Recht gegebenen Möglichkeiten nicht erfolgreich ausgeschöpft hat, eine Erlaubnis zu erhalten oder erforderlichenfalls gerichtlich einzufordern, hat nach Ablauf aller Übergangsregelungen seinen nach altem Recht erworbenen Bestandsschutz eingebüßt, soweit sich nicht aus § 17a AG GlüStV NRW für mitantragstellende Spielhallen oder aus § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW bezogen auf Abstände zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen etwas anderes ergibt. Er ist – jedenfalls hinsichtlich der Primärspielhalle – wie ein Antragsteller einer neuen Spielhalle anzusehen, der unter Strafdrohung nach § 284 StGB seinen Betrieb erst mit Erteilung einer Erlaubnis (wieder) aufnehmen darf.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1522/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-24

Aktenzeichen: 4 B 1522/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.4B1522.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GlüStV 2021 § 24; AG GlüStV NRW § 16; AG GlüStV NRW § 17a; AG GlüStV NRW § 18; VwGO § 123; VwGO § 86; ZPO § 139

Leitsätze

    1. Die gerichtliche Hinweispflicht dient nur dazu, auf die Ergänzung unvollständigen Vorbringens im Prozess hinzuwirken. Sie hat hingegen nicht den Sinn, den Beteiligten Zeit zu verschaffen, um Versäumnisse im Verwaltungsverfahren erst auf gerichtlichen Hinweis ausräumen zu können.
    1. Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes anzunehmen sein oder sich daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind.
    1. Seit dem 1.7.2021 kann in NRW eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes über die gesetzlich vorgesehenen Fälle fortgeltender Erlaubnisse nach § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW und Duldungen nach § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW hinaus etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.
    1. Nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers ist es nun nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, Duldungen für miteinander konkurrierende Spielhallen auszusprechen, zwischen denen die Behörde eine Auswahl zu treffen hat, wenn alle übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Jedenfalls wenn für eine Spielhalle, für die bis zum 30.6.2021 keine Erlaubnis erteilt wurde, nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, eine solche Erlaubnis unter Geltung des früheren Rechts erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu erlangen, und für die auch nach neuer Rechtslage ein noch immer ungelöster Abstandskonflikt zu einer anderen Spielhalle besteht, ist allenfalls noch in besonders gelagerten Sonderfällen Raum für die Annahme eines Duldungsanspruchs für die Dauer des Verfahrens über die Erteilung einer Erlaubnis.
    1. Mit den Fortgeltungs- und Duldungsregelungen nach den §§ 18 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW hat der Gesetzgeber aus den Erfahrungen zum alten Recht die antragstellenden Spielhallenbetreiber mit Blick auf das nach Ablauf der bisherigen Übergangsfristen angestrebte hohe Schutzniveau beim Betrieb von Spielhallen im Ergebnis deutlich stärker als bisher in die Pflicht genommen. Den Bestandsinteressen hat er – von Ausnahmen abgesehen – nur noch im Rahmen erteilter Erlaubnisse Rechnung getragen.
    1. Wer die nach altem Recht gegebenen Möglichkeiten nicht erfolgreich ausgeschöpft hat, eine Erlaubnis zu erhalten oder erforderlichenfalls gerichtlich einzufordern, hat nach Ablauf aller Übergangsregelungen seinen nach altem Recht erworbenen Bestandsschutz eingebüßt, soweit sich nicht aus § 17a AG GlüStV NRW für mitantragstellende Spielhallen oder aus § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW bezogen auf Abstände zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen etwas anderes ergibt. Er ist – jedenfalls hinsichtlich der Primärspielhalle – wie ein Antragsteller einer neuen Spielhalle anzusehen, der unter Strafdrohung nach § 284 StGB seinen Betrieb erst mit Erteilung einer Erlaubnis (wieder) aufnehmen darf.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.9.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

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