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19 A 3050/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-10, 19 A 3050/21.A
19 A 3050/21.ATribunal administratif10 mars 2022
Nicht mit Gründen versehen im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7).
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 19 A 3050/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19A3050.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 138 Nr. 6; AsylG § 78 Abs. 3
Nicht mit Gründen versehen im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7).
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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