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2 D 5/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-01, 2 D 5/20.NE
2 D 5/20.NETribunal administratif1 févr. 2022
Im Rahmen einer erforderlichen Alternativenprüfung gibt es kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn diese Umgebung den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Die für die Anwendung des § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche deutliche Unterscheidung eines sonstigen Sondergebiets von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO kann auch darin bestehen, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Gewerbebetrieb geschaffen werden sollen, der aus Sicht des Plangebers relevante Besonderheiten aufweist. Die Zweckbestimmung und die Funktion eines solchen betriebstypbezogenen Sondergebiets ergeben sich dann aus der gewünschten Art der Nutzung, die zwar als einzelne Nutzung auch in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig sein kann, jedoch wegen ihrer prägenden Wirkung die Sondergebietsfestsetzung rechtfertigt und eine Festsetzung nach §§ 8 oder 9 BauNVO letztlich ausschließt. Zur Umgehung des Typenzwangs darf dies indes nicht führen (hier Zulässigkeit eines Sondergebiets „Metallwerk“ bejaht). Ein solches Sondergebiet für einen atypischen Industriebetrieb kann auch in einem raumplanerisch als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegten Bereich geplant werden. Auch insoweit bedarf es einer Einzelfall- statt einer typisierenden Betrachtung, wobei zu beachten ist, dass weder die raumordnerischen Begrifflichkeiten noch ihre Zielsetzungen mit denen der Bauleitplanung identisch sind. Die Planung eines sonstigen Sondergebiets für einen atypischen Industriebetrieb in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet stellt auch in einer seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage gesteigerte Anforderungen an die Abwägung der widerstreitenden Belange. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kommt dabei besonderes Gewicht zu. Dies gilt namentlich für einen Angebotsbebauungsplan, ohne dass allerdings einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan normativer Vorrang zukäme. Betrifft die Planung die Absicherung und Erweiterung eines konkreten Betriebes, ist eine Orientierung an den betrieblichen Entwicklungsplänen zulässig, die Abwägung darf sich hierauf bei einem Angebotsbebauungsplan allerdings nicht beschränken. Zugrunde zu legen ist ein realistisches Nutzungsszenario. Die gesteigerten Abwägungsanforderungen der Überplanung einer Gemengelage aus gewerblich-industrieller Nutzung und Wohnbebauung schließen eine – in Teilen auch weitgehende – Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes (immissionsschutzrechtliches) Genehmigungsverfahren – insbesondere im Hinblick auf Vorkehrungen gegen unzumutbare Luftschadstoffbelastungen – nicht aus. Maßgeblich ist, dass die Konfliktlösung durch die planerischen Festsetzungen hinreichend vorgesteuert wird.
Entscheidungsdatum: 2022-02-01
Aktenzeichen: 2 D 5/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0201.2D5.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10; BauNVO § 8; BauNVO § 9; BauNVO § 11; BImSchG § 50; TA Lärm Nr. 6.7; TA Luft Nr. 4.8
Im Rahmen einer erforderlichen Alternativenprüfung gibt es kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn diese Umgebung den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt.
Die für die Anwendung des § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche deutliche Unterscheidung eines sonstigen Sondergebiets von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO kann auch darin bestehen, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Gewerbebetrieb geschaffen werden sollen, der aus Sicht des Plangebers relevante Besonderheiten aufweist.
Die Zweckbestimmung und die Funktion eines solchen betriebstypbezogenen Sondergebiets ergeben sich dann aus der gewünschten Art der Nutzung, die zwar als einzelne Nutzung auch in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig sein kann, jedoch wegen ihrer prägenden Wirkung die Sondergebietsfestsetzung rechtfertigt und eine Festsetzung nach §§ 8 oder 9 BauNVO letztlich ausschließt. Zur Umgehung des Typenzwangs darf dies indes nicht führen (hier Zulässigkeit eines Sondergebiets „Metallwerk“ bejaht).
Ein solches Sondergebiet für einen atypischen Industriebetrieb kann auch in einem raumplanerisch als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegten Bereich geplant werden. Auch insoweit bedarf es einer Einzelfall- statt einer typisierenden Betrachtung, wobei zu beachten ist, dass weder die raumordnerischen Begrifflichkeiten noch ihre Zielsetzungen mit denen der Bauleitplanung identisch sind.
Die Planung eines sonstigen Sondergebiets für einen atypischen Industriebetrieb in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet stellt auch in einer seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage gesteigerte Anforderungen an die Abwägung der widerstreitenden Belange. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kommt dabei besonderes Gewicht zu. Dies gilt namentlich für einen Angebotsbebauungsplan, ohne dass allerdings einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan normativer Vorrang zukäme.
Betrifft die Planung die Absicherung und Erweiterung eines konkreten Betriebes, ist eine Orientierung an den betrieblichen Entwicklungsplänen zulässig, die Abwägung darf sich hierauf bei einem Angebotsbebauungsplan allerdings nicht beschränken. Zugrunde zu legen ist ein realistisches Nutzungsszenario.
Die gesteigerten Abwägungsanforderungen der Überplanung einer Gemengelage aus gewerblich-industrieller Nutzung und Wohnbebauung schließen eine – in Teilen auch weitgehende – Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes (immissionsschutzrechtliches) Genehmigungsverfahren – insbesondere im Hinblick auf Vorkehrungen gegen unzumutbare Luftschadstoffbelastungen – nicht aus. Maßgeblich ist, dass die Konfliktlösung durch die planerischen Festsetzungen hinreichend vorgesteuert wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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