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11 A 2168/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-01, 11 A 2168/20
11 A 2168/20Tribunal administratif1 févr. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-01
Aktenzeichen: 11 A 2168/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0201.11A2168.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 35.850,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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