Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-17, 5 B 1802/20

5 B 1802/20Tribunal administratif17 janv. 2022

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 1802/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-17

Aktenzeichen: 5 B 1802/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.5B1802.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. November 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus N. beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 19 K 2218/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2020 in der Fassung vom 13. Oktober 2020 wird hinsichtlich der Haltungsuntersagung und der Abgabeaufforderung unter Ziffern I. 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter II. der Verfügung angeordnet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Hund nur mit Maulkorb sowie einer Leine, die nicht länger als drei Meter ist, geführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.