Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-21, 5 F 18/21

5 F 18/21Tribunal administratif21 déc. 2021

Regest

Ein prägender Ortsbezug im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO ist im Fall des Streits um die Rundfunkbeitragspflicht nicht anzunehmen. Die Beitragspflicht knüpft zwar an das Vorhandensein und die Inhaberschaft einer Wohnung an; dies führt aber regelmäßig nicht dazu, dass eine hinreichende Beziehung zwischen dem Rechtsverhältnis und der Örtlichkeit entsteht, weil diese wegen der normativ angelegten Austauschbarkeit des Bezugsobjektes nicht mit der hinreichenden Nachhaltigkeit standortbezogen ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 F 18/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-21

Aktenzeichen: 5 F 18/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1221.5F18.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: VwGO § 52 Nr. 1; VwGO 53 Abs. 1

Leitsätze

Ein prägender Ortsbezug im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO ist im Fall des Streits um die Rundfunkbeitragspflicht nicht anzunehmen. Die Beitragspflicht knüpft zwar an das Vorhandensein und die Inhaberschaft einer Wohnung an; dies führt aber regelmäßig nicht dazu, dass eine hinreichende Beziehung zwischen dem Rechtsverhältnis und der Örtlichkeit entsteht, weil diese wegen der normativ angelegten Austauschbarkeit des Bezugsobjektes nicht mit der hinreichenden Nachhaltigkeit standortbezogen ist.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Arnsberg wird als zuständiges Gericht bestimmt.

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