Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-20, 19 B 1896/21

19 B 1896/21Tribunal administratif20 déc. 2021

Regest

1. § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann zum vorläufigen Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch berechtigen, wenn er seine Mitschüler durch sein aggressives Fehlverhalten gefährdet und greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften Verhaltensstörung bestehen. 2. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch § 54 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SchulG NRW eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. 3. Dieser Vorrang der sonderpädagogischen Unterstützung gilt unabhängig vom Förderort, also nicht nur dann, wenn der Förderschüler an einer Förder-schule sonderpädagogisch gefördert, sondern auch dann, wenn diese Förderung in einem an der allgemeinen Schule eingerichteten Angebot zum Gemeinsamen Lernen stattfindet.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1896/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-20

Aktenzeichen: 19 B 1896/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1220.19B1896.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann zum vorläufigen Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch berechtigen, wenn er seine Mitschüler durch sein aggressives Fehlverhalten gefährdet und greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften Verhaltensstörung bestehen.

  2. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch § 54 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SchulG NRW eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten.

  3. Dieser Vorrang der sonderpädagogischen Unterstützung gilt unabhängig vom Förderort, also nicht nur dann, wenn der Förderschüler an einer Förder-schule sonderpädagogisch gefördert, sondern auch dann, wenn diese Förderung in einem an der allgemeinen Schule eingerichteten Angebot zum Gemeinsamen Lernen stattfindet.

Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule I. N. vom 3. November 2021 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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