Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-15, 9 A 4820/18

9 A 4820/18Tribunal administratif15 déc. 2021

Regest

1. Zu den Voraussetzungen des Erlasses von Abwasserabgaben wegen sachlicher Unbilligkeit. 2. Erst wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass der Einleiter eine nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Abwasserabgabe auf "näher" an der Störfallursache befindliche bzw. für den Störfall letztlich verantwortliche Dritte im Wege des finanziellen Rückgriffs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abwälzen kann, kommt die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit i. S. d. § 13 Abs. 3 AbwAG NRW in Höhe des nicht abwälzbaren Abgabenteils überhaupt in Betracht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 4820/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-15

Aktenzeichen: 9 A 4820/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.9A4820.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: AbwAG NRW § 4 Abs 4; AbwAG NRW § 13 Abs. 3

Leitsätze

    1. Zu den Voraussetzungen des Erlasses von Abwasserabgaben wegen sachlicher Unbilligkeit.
    1. Erst wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass der Einleiter eine nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Abwasserabgabe auf "näher" an der Störfallursache befindliche bzw. für den Störfall letztlich verantwortliche Dritte im Wege des finanziellen Rückgriffs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abwälzen kann, kommt die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit i. S. d. § 13 Abs. 3 AbwAG NRW in Höhe des nicht abwälzbaren Abgabenteils überhaupt in Betracht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.929.081,00 Euro festgesetzt.

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