Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-10, 19 B 1738/21, 19 E 918/21

19 B 1738/21, 19 E 918/21Tribunal administratif10 déc. 2021

Regest

1. § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann zum vorläufigen Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch berechtigen, wenn er seine Mitschüler durch sein aggressives Fehlverhalten gefährdet und greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften Verhaltensstörung bestehen. 2. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch § 54 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SchulG NRW eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1738/21, 19 E 918/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-10

Aktenzeichen: 19 B 1738/21, 19 E 918/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.19B1738.21.19E918.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann zum vorläufigen Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch berechtigen, wenn er seine Mitschüler durch sein aggressives Fehlverhalten gefährdet und greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften Verhaltensstörung bestehen.
    1. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch § 54 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SchulG NRW eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 918/21 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1738/21 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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