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11 A 1958/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-03, 11 A 1958/20
11 A 1958/20Tribunal administratif3 déc. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-03
Aktenzeichen: 11 A 1958/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.11A1958.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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