Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-29, 1 E 913/21

1 E 913/21Tribunal administratif29 nov. 2021

Regest

Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem – allerdings vollen – Auffangwert zu bewerten. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit oder neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht, weil er offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran hat, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 E 913/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-29

Aktenzeichen: 1 E 913/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1129.1E913.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: VwGO §123 Abs.1 Satz1; GKG §52 Abs.2; GKG §52 Abs.6; GKG §53 Abs.2 Nr.1

Leitsätze

Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem – allerdings vollen – Auffangwert zu bewerten.

Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit oder neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht, weil er offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran hat, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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