Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-17, 4 A 2626/19

4 A 2626/19Tribunal administratif17 nov. 2021

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2626/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-17

Aktenzeichen: 4 A 2626/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1117.4A2626.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Das Berufungsverfahren der Klägerin wird eingestellt.

Soweit der Rechtsstreit auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten noch anhängig war, wird er eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im zweitinstanzlichen Verfahren. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sowie der Beigeladenen zu 2. auch im zweitinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 11.3.2021 ebenfalls auf 15.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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