Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-05, 19 B 1526/21

19 B 1526/21Tribunal administratif5 nov. 2021

Regest

Der Schule ist es vorbehaltlich fehlender abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen untersagt, die für alle Schüler grundsätzlich einheitlichen Maßstäbe der Leistungsbewertung zu ändern und etwa von Leistungsanforderungen abzusehen, welche einzelne Schüler als subjektiv unerfüllbar ansehen, oder deren Nichterfüllung ohne Bewertung zu lassen, so dass die Schüler insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen (Notenschutz).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1526/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-05

Aktenzeichen: 19 B 1526/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1105.19B1526.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SchulG NRW § 50 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 50 Abs. 6; AO-GS § 7 Abs. 4

Leitsätze

Der Schule ist es vorbehaltlich fehlender abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen untersagt, die für alle Schüler grundsätzlich einheitlichen Maßstäbe der Leistungsbewertung zu ändern und etwa von Leistungsanforderungen abzusehen, welche einzelne Schüler als subjektiv unerfüllbar ansehen, oder deren Nichterfüllung ohne Bewertung zu lassen, so dass die Schüler insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen (Notenschutz).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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