Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-03, 19 B 1546/21

19 B 1546/21Tribunal administratif3 nov. 2021

Regest

1. Ein Schüler kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen, die er unter anderen als den tatsächlich gegebenen Umständen ‑ etwa, wenn er besser gefördert worden wäre ‑ würde erbracht haben können (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.). 2. Eine Nachprüfung nach § 23 Abs. 1, § 44c Abs. 1 APO-S I setzt voraus, dass lediglich eine Verbesserung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. 3. Die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Lehrkräfte (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 ‑ 19 B 1076/20 ‑, NJW 2020, 3739, juris, Rn. 6 ff.).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1546/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-03

Aktenzeichen: 19 B 1546/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1103.19B1546.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 50 Abs. 6; APO-S I § 22; APO-S I § 23 Abs. 1; APO-S I § 44c Abs. 1; APO-S I § 44d

Leitsätze

    1. Ein Schüler kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen, die er unter anderen als den tatsächlich gegebenen Umständen ‑ etwa, wenn er besser gefördert worden wäre ‑ würde erbracht haben können (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.).
    1. Eine Nachprüfung nach § 23 Abs. 1, § 44c Abs. 1 APO-S I setzt voraus, dass lediglich eine Verbesserung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen.
    1. Die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Lehrkräfte (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 ‑ 19 B 1076/20 ‑, NJW 2020, 3739, juris, Rn. 6 ff.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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