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20 A 3903/19.PVL•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-25, 20 A 3903/19.PVL
20 A 3903/19.PVLTribunal administratif25 oct. 2021
Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Entscheidungsdatum: 2021-10-25
Aktenzeichen: 20 A 3903/19.PVL
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.20A3903.19PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Normen: LPVG NRW §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - Zweiter Mitbestimmungstatbestand
Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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