Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-25, 20 A 3903/19.PVL

20 A 3903/19.PVLTribunal administratif25 oct. 2021

Regest

Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 3903/19.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-25

Aktenzeichen: 20 A 3903/19.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.20A3903.19PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen

Normen: LPVG NRW §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - Zweiter Mitbestimmungstatbestand

Leitsätze

Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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