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6 B 1218/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-20, 6 B 1218/21
6 B 1218/21Tribunal administratif20 oct. 2021
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Entscheidungsdatum: 2021-10-20
Aktenzeichen: 6 B 1218/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1020.6B1218.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 4
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
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