Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-30, 19 A 2026/20

19 A 2026/20Tribunal administratif30 sept. 2021

Regest

1. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.2. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung mit Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2026/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-30

Aktenzeichen: 19 A 2026/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.19A2026.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

  1. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.2. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung mit Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.