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11 A 1677/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-29, 11 A 1677/20.A
11 A 1677/20.ATribunal administratif29 sept. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-29
Aktenzeichen: 11 A 1677/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.11A1677.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2017 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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