Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-23, 4 A 1073/20

4 A 1073/20Tribunal administratif23 sept. 2021

Regest

1. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss ein Verein seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufklärung oder Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit des Vereins hindert. 2. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und ‑beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist und nicht wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist. 3. Im Einzelfall kann es hierfür ausreichend sein, dass ein Verein sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht, mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeitet und auf diese Weise jedenfalls mittelbar aufklärend und beratend wirkt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1073/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-23

Aktenzeichen: 4 A 1073/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0923.4A1073.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: UKlaG § 4 Abs. 2; UKlaG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; UKlaG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; UWG § 8b; UWG § 13; AGBG § 13; AGBG § 22a

Leitsätze

    1. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss ein Verein seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufklärung oder Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit des Vereins hindert.
    1. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und ‑beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist und nicht wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist.
    1. Im Einzelfall kann es hierfür ausreichend sein, dass ein Verein sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht, mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeitet und auf diese Weise jedenfalls mittelbar aufklärend und beratend wirkt.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.2.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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