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2 B 1276/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-09, 2 B 1276/21
2 B 1276/21Tribunal administratif9 sept. 2021
Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Vollstreckungsauftrags und nachfolgender Vollstreckungshandlungen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge ist die Angabe der einzelnen Festsetzungs-/Leistungsbescheide neben des umfassten Beitragszeitraums nicht zwingend erforderlich; deren Angabe kann unbeschadet dessen noch während des Vollstreckungsverfahrens nachgeholt werden. Festsetzungsbescheide einer Rundfunkanstalt sind Leistungsbescheide i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Der Einwand, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels Zustimmungsgesetzes des Landtags nicht wirksam mit Gesetzeskraft in das nordrhein-westfälische Landesrecht überführt worden, geht fehl. Die Neuregelung des § 10a RBStV begründet sich aus der Ergänzung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder um § 35a VwVfG. Sie hat wie diese klarstellende Funktion und begründet jedenfalls nicht die Nichtigkeit zuvor automatisiert erlassener Rundfunkbeitragsbescheide.
Entscheidungsdatum: 2021-09-09
Aktenzeichen: 2 B 1276/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0909.2B1276.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: LV NRW Art. 66 Satz 2; VwVfG (NRW) § 2; VwVfG (NRW) § 35a; VwVfG (NRW) § 37; VwVfG (NRW) § 44; VwGO § 6; VwGO § 123
Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Vollstreckungsauftrags und nachfolgender Vollstreckungshandlungen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge ist die Angabe der einzelnen Festsetzungs-/Leistungsbescheide neben des umfassten Beitragszeitraums nicht zwingend erforderlich; deren Angabe kann unbeschadet dessen noch während des Vollstreckungsverfahrens nachgeholt werden.
Festsetzungsbescheide einer Rundfunkanstalt sind Leistungsbescheide i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW.
Der Einwand, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels Zustimmungsgesetzes des Landtags nicht wirksam mit Gesetzeskraft in das nordrhein-westfälische Landesrecht überführt worden, geht fehl.
Die Neuregelung des § 10a RBStV begründet sich aus der Ergänzung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder um § 35a VwVfG. Sie hat wie diese klarstellende Funktion und begründet jedenfalls nicht die Nichtigkeit zuvor automatisiert erlassener Rundfunkbeitragsbescheide.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.
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