Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-08, 18 A 1945/21

18 A 1945/21Tribunal administratif8 sept. 2021

Regest

1. Besitzt ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, können dessen Eltern allein daraus ein Aufenthaltsrecht nur nach § 25a Abs. 2 AufenthG, nicht aber nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ableiten. 2. Fehlt es an den in Nr. 1 und 2 des § 25a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen, besteht lediglich der spezielle Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 1945/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-08

Aktenzeichen: 18 A 1945/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.18A1945.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 25a Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2b

Leitsätze

    1. Besitzt ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, können dessen Eltern allein daraus ein Aufenthaltsrecht nur nach § 25a Abs. 2 AufenthG, nicht aber nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ableiten.
    1. Fehlt es an den in Nr. 1 und 2 des § 25a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen, besteht lediglich der spezielle Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

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