Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-03, 15 B 1445/21

15 B 1445/21Tribunal administratif3 sept. 2021

Regest

1. Bei der Beurteilung, ob das Interesse an der ungehinderten Nutzung einer Bundesautobahn für eine Versammlung im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten hat (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20 -), wird eine nachvollziehbare fachlich-polizeiliche Einschätzung hinsichtlich der Gefahr von Unfällen am sperrungsbedingten Stauende bzw. durch Ablenkung des Gegenverkehrs nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein solches Risiko auch in anderen Zusammenhängen bestehen kann. 2. Für die Durchführung einer Versammlung zum Thema Energie- und Verkehrswende bedarf es trotz des thematischen Bezugs zum (Autobahn-)Verkehr nicht zwingend der Nutzung einer Autobahn als Versammlungsort (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -). Dies gilt auch für ein kommunikatives Anliegen mit konkretem Bezug zu einem Autobahnabschnitt, wenn dieser Bezug auf anderen Flächen in dessen Nähe ebenfalls transportiert und zum Ausdruck gebracht werden kann.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1445/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-03

Aktenzeichen: 15 B 1445/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0903.15B1445.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VersG § 15 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 3

Leitsätze

    1. Bei der Beurteilung, ob das Interesse an der ungehinderten Nutzung einer Bundesautobahn für eine Versammlung im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten hat (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20 -), wird eine nachvollziehbare fachlich-polizeiliche Einschätzung hinsichtlich der Gefahr von Unfällen am sperrungsbedingten Stauende bzw. durch Ablenkung des Gegenverkehrs nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein solches Risiko auch in anderen Zusammenhängen bestehen kann.
    1. Für die Durchführung einer Versammlung zum Thema Energie- und Verkehrswende bedarf es trotz des thematischen Bezugs zum (Autobahn-)Verkehr nicht zwingend der Nutzung einer Autobahn als Versammlungsort (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -). Dies gilt auch für ein kommunikatives Anliegen mit konkretem Bezug zu einem Autobahnabschnitt, wenn dieser Bezug auf anderen Flächen in dessen Nähe ebenfalls transportiert und zum Ausdruck gebracht werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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