Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-01, 2 A 851/21

2 A 851/21Tribunal administratif1 sept. 2021

Regest

Eine unter Beteiligung des Nachbarn in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung, einer zu erteilenden Baugenehmigung eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach eine Stellplatzanlage (Erweiterung von fünf auf acht Stellplätze) mit einem Poller oder einer Schranke abzusperren ist, ist nicht automatisch (umfassend) nachbarschützend im Sinne des Bauordnungsrechts. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich (erweiterte) bauordnungsrechtliche Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar aus Treu und Glauben begründen lassen. § 242 BGB ist keine Befugnisnorm.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 851/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-01

Aktenzeichen: 2 A 851/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0901.2A851.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: VwGO § 106; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a; BauO NRW § 59; BauO NRW § 82

Leitsätze

Eine unter Beteiligung des Nachbarn in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung, einer zu erteilenden Baugenehmigung eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach eine Stellplatzanlage (Erweiterung von fünf auf acht Stellplätze) mit einem Poller oder einer Schranke abzusperren ist, ist nicht automatisch (umfassend) nachbarschützend im Sinne des Bauordnungsrechts.

Es erscheint ausgeschlossen, dass sich (erweiterte) bauordnungsrechtliche Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar aus Treu und Glauben begründen lassen. § 242 BGB ist keine Befugnisnorm.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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