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2 A 163/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-01, 2 A 163/21
2 A 163/21Tribunal administratif1 sept. 2021
Zur Vorlagepflicht eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts am Terminstag in Corona-Zeiten. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zufällig und nur alle diejenigen Schriftstücke, die für ihn nachteilig sein könnten, nicht erhalten haben will, während aller sonstiger Schriftverkehr – einschließlich aller förmlichen Zustellungen – ihn problemlos erreicht. Das gilt erst recht, wenn es sich bei der verwandten Adresse auch um den Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers handelt.
Entscheidungsdatum: 2021-09-01
Aktenzeichen: 2 A 163/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0901.2A163.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: ZPO § 227
Zur Vorlagepflicht eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts am Terminstag in Corona-Zeiten.
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zufällig und nur alle diejenigen Schriftstücke, die für ihn nachteilig sein könnten, nicht erhalten haben will, während aller sonstiger Schriftverkehr – einschließlich aller förmlichen Zustellungen – ihn problemlos erreicht.
Das gilt erst recht, wenn es sich bei der verwandten Adresse auch um den Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers handelt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 534,40 Euro festgesetzt.
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