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15 B 1414/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-27, 15 B 1414/21
15 B 1414/21Tribunal administratif27 août 2021
1. Die Prognose, dass das Mitführen von Transparenten - bzw. deren Größe - die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet, kann die Versammlungsbehörde mit konkreten Vorfällen belegen, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren (Versammlungs-)Situationen ereignet haben (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -). 2. Wird eine Versammlung in Blöcken mit unterschiedlichen Teilnehmergruppen durchgeführt und hat es in der Vergangenheit in einer vergleichbaren Versammlungssituation konkrete, die öffentliche Sicherheit gefährdende Vorfälle mit mitgeführten Bannern, Transparenten o. ä. allein in einem bestimmten Versammlungsblock gegeben, ist eine die gesamte Versammlung betreffende Auflage zur Begrenzung der Bannergröße nicht ohne Weiteres verhältnismäßig.
Entscheidungsdatum: 2021-08-27
Aktenzeichen: 15 B 1414/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0827.15B1414.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: VersG § 15 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 3
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2021 wird hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 4 Satz 2 insoweit wiederhergestellt, als danach bei der vorgesehenen blockweisen Durchführung der Versammlung außerhalb des Antifa-Blocks Banner und Transparente das Maß von 600 x 100 cm nicht überschreiten dürfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen hinsichtlich der ersten Instanz der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4, hinsichtlich der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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