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6 A 383/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-25, 6 A 383/20
6 A 383/20Tribunal administratif25 août 2021
1. Teilweise erfolgreiche Berufung eines ehemaligen Kommissaranwärters, dessen Klage auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags gerichtet ist. 1. Die vom Dienstherrn zur Ablehnung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltend gemachten Zweifel an der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung eines Kommissaranwärters müssen auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen beruhen. 1. Erweist sich eine das Werturteil über die charakterliche Eignung tragende Erwägung als nicht tragfähig, ist es regelmäßig fehlerhaft.
Entscheidungsdatum: 2021-08-25
Aktenzeichen: 6 A 383/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0825.6A383.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; VwVfG NRW § 38 Abs. 1; BeamtStG § 9
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 25. August 2017 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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