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19 B 1245/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-11, 19 B 1245/21
19 B 1245/21Tribunal administratif11 août 2021
Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.
Entscheidungsdatum: 2021-08-11
Aktenzeichen: 19 B 1245/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0811.19B1245.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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