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19 B 1159/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-03, 19 B 1159/21
19 B 1159/21Tribunal administratif3 août 2021
1. Die Anmeldung zum Besuch einer weiterführenden Schule ist gesetz- oder verordnungsrechtlich nicht auf eine einzige Schule der gewählten Schulform beschränkt, sondern auch Doppel- und Mehrfachanmeldungen sind zulässig. 2. Die Regelung in Nr. 1.1.4 zu § 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – VVzAPO-S I, wonach der Schulträger auch durch die Gestaltung eines Anmeldescheins dafür „sorgt“, „dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann“, ist als verwaltungsinternes Innenrecht eine bloße, den Rechtskreis von aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern weder beschränkende noch erweiternde Ordnungsbestimmung.
Entscheidungsdatum: 2021-08-03
Aktenzeichen: 19 B 1159/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.19B1159.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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