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13 A 349/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-13, 13 A 349/20
13 A 349/20Tribunal administratif13 juil. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 13 A 349/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.13A349.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2019 (berichtigt durch Beschluss vom 11. Dezember 2019) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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