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6 A 31/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-06, 6 A 31/20.A
6 A 31/20.ATribunal administratif6 juil. 2021
1. Zur Darlegung einer Besetzungsrüge bedarf es der Angabe einzelner Tatsachen, aus denen sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ergeben soll. Die lediglich „auf Verdacht“ aufgestellte Behauptung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts reicht insoweit nicht aus (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 B 48.04 -). 2. Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die unterbliebene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung wird mangels Auswirkung auf die Entscheidungsfindung nicht erfasst (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 9 B 3.10 -). 3. Etwaige Fehler bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung stellen grundsätzlich keinen die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung einen eindeutig aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder sonst über entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten hinweggegangen ist, wenn also im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-07-06
Aktenzeichen: 6 A 31/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0706.6A31.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: AsylG §78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO §108 Abs. 1 Satz 1; VwGO §108 Abs. 2; VwGO §138 Nr. 1; VwGO §138 Nr. 3; VwGO §138 Nr. 5: GG Art. 103 Abs. 1
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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