Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-02, 19 A 1131/20

19 A 1131/20Tribunal administratif2 juil. 2021

Regest

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1131/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-02

Aktenzeichen: 19 A 1131/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.19A1131.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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