Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-02, 19 A 1113/20

19 A 1113/20Tribunal administratif2 juil. 2021

Regest

1. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (wie BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 12). 2. Es besteht kein „Automatismus“ zwischen einer im Einzelfall vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu den näheren Umständen des Prüfungsgeschehens und eines daraus folgenden Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 46 VwVfG NRW.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1113/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-02

Aktenzeichen: 19 A 1113/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.19A1113.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (wie BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 12).
    1. Es besteht kein „Automatismus“ zwischen einer im Einzelfall vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu den näheren Umständen des Prüfungsgeschehens und eines daraus folgenden Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 46 VwVfG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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