Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-24, 2 A 1547/20

2 A 1547/20Tribunal administratif24 juin 2021

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 1547/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-24

Aktenzeichen: 2 A 1547/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0624.2A1547.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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