Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-23, 1 A 624/20

1 A 624/20Tribunal administratif23 juin 2021

Regest

1. Die Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 für die Berechnung der von einem Soldaten zurückzufordernden Ausbildungskosten sind zu einer pauschalierenden und generalisierenden Bestimmung des geldwerten Vorteils geeignet, der einem Soldaten aus der genossenen Ausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibt. 2. Die Bemessungsgrundsätze müssen sich insbesondere nicht an der gesetzlich geregelten Bundesausbildungsförderung orientieren, solange andere sachgerechte Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen und ausgewählt wurden. 3. Für eine realitäts- und sachgerechte Methode zur Kostenermittlung genügt es, wenn die Lebenshaltungskosten des studierenden Soldaten nur annäherungsweise mit Hilfe pauschalierender Erkenntnisse und Annahmen zum Zwecke einer kalkulatorischen Annäherung an die real ersparten Aufwendungen ermittelt werden. 4. Bei der Bemessung des geldwerten Vorteils eines Soldaten durch das von dem Dienstherrn finanzierte Studium sind hypothetische Abzüge aufgrund potentieller Einnahmen oder Ansprüche gegen Dritte (z. B. Eltern, BAföG) nicht zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 624/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-23

Aktenzeichen: 1 A 624/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.1A624.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.4 Abs.3; SG §56 Abs.4 Satz 1 Nr.1; SG §56 Abs.4 Satz 3; BAföG

Leitsätze

    1. Die Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 für die Berechnung der von einem Soldaten zurückzufordernden Ausbildungskosten sind zu einer pauschalierenden und generalisierenden Bestimmung des geldwerten Vorteils geeignet, der einem Soldaten aus der genossenen Ausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibt.
    1. Die Bemessungsgrundsätze müssen sich insbesondere nicht an der gesetzlich geregelten Bundesausbildungsförderung orientieren, solange andere sachgerechte Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen und ausgewählt wurden.
    1. Für eine realitäts- und sachgerechte Methode zur Kostenermittlung genügt es, wenn die Lebenshaltungskosten des studierenden Soldaten nur annäherungsweise mit Hilfe pauschalierender Erkenntnisse und Annahmen zum Zwecke einer kalkulatorischen Annäherung an die real ersparten Aufwendungen ermittelt werden.
    1. Bei der Bemessung des geldwerten Vorteils eines Soldaten durch das von dem Dienstherrn finanzierte Studium sind hypothetische Abzüge aufgrund potentieller Einnahmen oder Ansprüche gegen Dritte (z. B. Eltern, BAföG) nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 57.379,91 Euro festgesetzt.

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