Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-22, 5 A 1386/20

5 A 1386/20Tribunal administratif22 juin 2021

Regest

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW vor, räumt die Vorschrift der Behörde die Befugnis ein, nach Ermessen über einen Verzicht auf die Anhörung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die erkennen lassen muss, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht. Bei der Auslegung einer Meinungsäußerung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, wenn sich der Äußernde mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stehen. Im Sinne der menschenrechts- und völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ratifiziert (ICRED – BGBl II 1969, 962 ff.) und sich in dessen Art. 4 verpflichtet hat, jede Form von rassistischer Propaganda und Rassendiskriminierung zu bekämpfen. Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts einer Wahlwerbung kann im Einzelfall unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der werbenden Partei bzw. ihre innere Haltung abgeleitet werden, wenn jedenfalls dieser dauerhafte Kern des Parteiprogramms dem Wahlbürger als Adressaten so präsent ist, dass er die Aussage auch unter Berücksichtigung dieses Wissens auslegen und verstehen muss.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 1386/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-22

Aktenzeichen: 5 A 1386/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0622.5A1386.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: VwVfG NRW § 28 Abs 2; VwVfG NRW § 45 Abs 1; VwVfG NRW § 46; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 21; OBG NRW § 14 Abs 1; StGB § 130 Abs 1

Leitsätze

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW vor, räumt die Vorschrift der Behörde die Befugnis ein, nach Ermessen über einen Verzicht auf die Anhörung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die erkennen lassen muss, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht.

Bei der Auslegung einer Meinungsäußerung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, wenn sich der Äußernde mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stehen. Im Sinne der menschenrechts- und völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ratifiziert (ICRED – BGBl II 1969, 962 ff.) und sich in dessen Art. 4 verpflichtet hat, jede Form von rassistischer Propaganda und Rassendiskriminierung zu bekämpfen.

Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts einer Wahlwerbung kann im Einzelfall unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der werbenden Partei bzw. ihre innere Haltung abgeleitet werden, wenn jedenfalls dieser dauerhafte Kern des Parteiprogramms dem Wahlbürger als Adressaten so präsent ist, dass er die Aussage auch unter Berücksichtigung dieses Wissens auslegen und verstehen muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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