Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-22, 19 A 4386/19.A

19 A 4386/19.ATribunal administratif22 juin 2021

Regest

1. Die Gefahr, an Malaria zu erkranken, begründet für in Europa geborene Kleinkinder nigerianischer Eltern kein nationales Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG. 2. Auch die mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Auswirkungen auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Nigeria begründen kein nationales Abschiebungsverbot.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4386/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-22

Aktenzeichen: 19 A 4386/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0622.19A4386.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Die Gefahr, an Malaria zu erkranken, begründet für in Europa geborene Kleinkinder nigerianischer Eltern kein nationales Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG.
    1. Auch die mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Auswirkungen auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Nigeria begründen kein nationales Abschiebungsverbot.

Tenor

Die angefochtenen Urteile werden teilweise geändert.

Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Klägerinnen die Kosten der Verfahren in beiden Instanzen, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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