Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-08, 18 A 4322/18

18 A 4322/18Tribunal administratif8 juin 2021

Regest

1. Für eine gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO (Zustellungsurkunde) erforderliche Unterschrift des Zustellers reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter, die Nachahmung erschwerender Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Namenszug kann flüchtig niedergelegt sowie von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein. 2. Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen. 3. Allein der Umstand, dass ein Bescheid mit „Ordnungs- und Ausweisungsverfügung“ überschrieben ist und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Satz beginnt „Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.“, macht die Rechtsmittelbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend. 4. Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter es unterlässt, sich bei einer Behörde zu erkundigen, ob eine Zustellungsurkunde existiert und bejahendenfalls welches Zustelldatum diese aufweiset, wenn der Mandant angibt, er habe ein „gelbes Kuvert“ erhalten, könne dies aber nicht vorlegen. 5. § 85 Abs. 2 ZPO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 4322/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 18 A 4322/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.18A4322.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 60; VwGO § 74 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

    1. Für eine gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO (Zustellungsurkunde) erforderliche Unterschrift des Zustellers reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter, die Nachahmung erschwerender Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Namenszug kann flüchtig niedergelegt sowie von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein.
    1. Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen.
    1. Allein der Umstand, dass ein Bescheid mit „Ordnungs- und Ausweisungsverfügung“ überschrieben ist und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Satz beginnt „Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.“, macht die Rechtsmittelbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend.
    1. Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter es unterlässt, sich bei einer Behörde zu erkundigen, ob eine Zustellungsurkunde existiert und bejahendenfalls welches Zustelldatum diese aufweiset, wenn der Mandant angibt, er habe ein „gelbes Kuvert“ erhalten, könne dies aber nicht vorlegen.
    1. § 85 Abs. 2 ZPO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird, soweit es nicht bereits rechtskräftig ist, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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