Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-01, 19 A 497/21.A

19 A 497/21.ATribunal administratif1 juin 2021

Regest

1. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung (wie st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 4). 2. Notwendige Voraussetzung für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 497/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-01

Aktenzeichen: 19 A 497/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0601.19A497.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung (wie st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 4).

  2. Notwendige Voraussetzung für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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