Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-31, 19 B 943/21

19 B 943/21Tribunal administratif31 mai 2021

Regest

Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 943/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-31

Aktenzeichen: 19 B 943/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.19B943.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; PO-Externe-S I § 22

Leitsätze

Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Haupttenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

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