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19 A 1384/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-19, 19 A 1384/19
19 A 1384/19Tribunal administratif19 mai 2021
1. Das usbekische Staatsangehörigkeitsrecht sieht keinen Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vor, sondern setzt für das Ausscheiden aus der usbekischen Staatsangehörigkeit die Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung voraus (Aufgabe im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). 2. Der Umstand, dass die Republik Usbekistan die Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit von der Vorlage eines gültigen Heimatpasses abhängig macht, rechtfertigt grundsätzlich keine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 StAG.
Entscheidungsdatum: 2021-05-19
Aktenzeichen: 19 A 1384/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0519.19A1384.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt
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