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19 A 538/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-11, 19 A 538/21.A
19 A 538/21.ATribunal administratif11 mai 2021
1. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die vor dem Entstehen des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 auf dessen heutigem Staatsgebiet geboren sind und nach Beginn des Grenzkrieges am 12. Mai 1998 von Eritrea nach Äthiopien umgezogen sind, behalten in der Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsangehörigkeit bei, wenn sie zu keinem Zeitpunkt seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 mit der Ausübung von Rechten aus der ihnen zuerkannten vorläufigen oder endgültigen eritreischen Staatsangehörigkeit begonnen hatten (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, 100, 148). 2. Rückkehrwillige äthiopische Staatsangehörige, auch solche eritreischer Herkunft, die über keine Reisepapiere verfügen, können sich von der Auslandsvertretung ein Laissez-Passer zur einmaligen Einreise nach Äthiopien ausstellen lassen, für das sie, falls vorhanden, Kopien von heimatlichen Identitätsdokumenten, Ausweisen oder Schuldiplomen einreichen müssen (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, 219 ff.).
Entscheidungsdatum: 2021-05-11
Aktenzeichen: 19 A 538/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.19A538.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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