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1 A 839/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-04, 1 A 839/19
1 A 839/19Tribunal administratif4 mai 2021
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV auch dann grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn sie in Anlage 5 zur Bundesbeihilfeverordnung zwar nicht mit ihrem Handelsnamen aufgeführt sind, ihr Wirkstoff dort jedoch genannt wird.
Entscheidungsdatum: 2021-05-04
Aktenzeichen: 1 A 839/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0504.1A839.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BBhV § 6 Abs. 1; BBhV § 22 Abs. 2 Nr. 1
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV auch dann grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn sie in Anlage 5 zur Bundesbeihilfeverordnung zwar nicht mit ihrem Handelsnamen aufgeführt sind, ihr Wirkstoff dort jedoch genannt wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 500,- Euro festgesetzt.
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